AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt und Grundlage aller Verträge über die Herstellung und Lieferung von Mauertafeln und sonstigen Leistungen und dienen als Ergänzungen spezieller vertraglicher Vereinbarungen. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist kein Kaufmann im Sinne des HGB. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht. Etwaige Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen haben nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vereinbart, oder vom Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) schriftlich bestätigt werden. Alle Formulierungen sind sinngemäß auf die Herstellung, Transport sowie die generelle Leistungserbringung anzuwenden. Soweit Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) abweichende oder entgegenstehende Regelungen enthalten, gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des AN in der jeweils gültigen Fassung.

1. Angebot

Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden, eine Auftragsbestätigung seitens des AN erstellt oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl von Art und Menge sowie der Festlegung der geforderten Eigenschaften der zu liefernden Materialien oder Leistungen ist allein der Käufer verantwortlich. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag. Angebote erlöschen nach 14 Tagen. Es gilt das Datum des Angebots. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Fracht und Verpackung, die zu Lasten des Käufers gehen. Dies gilt auch für etwaige Rücktransportkosten, die von dem Käufer veranlasst sind. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung eines unbehinderten Verkehrsablaufes. Im Falle von Verkehrsbehinderungen hat der Käufer die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen. Maß- und Gewichtsangaben unterliegen den üblichen technisch bedingten Abweichungen und können bis zu 15% betragen.

2. Lieferung und Abnahme

Die vollständige technische Klärung muss mindestens 15 Werktage vor dem geplanten Liefertermin abgeschlossen sein. Nachträgliche Änderungen verlängern die Lieferzeit und verursachen zusätzliche Kosten, die vom AG zu tragen sind. Die Lieferfrist beginnt erst nach vollständiger Abklärung aller technischen Fragen. Ein zugesandter Elementplan des AN oder dessen Beauftragten ist unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Falls nicht innerhalb von 4 Werktagen schriftlich widersprochen wird, gelten der Elementplan und die vorgesehene Ausführung auch ohne ausdrückliche Zustimmung als anerkannt. Die vom AG zur technischen Bearbeitung zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen in das Eigentum des AN über. Die Unterlagen sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Maßfehler und fälschliche Ausführungen, die auf unzureichende oder falsche Pläne des AG zurückzuführen sind, haftet der AN nicht. Sollten grundlegende, nicht durch den AN zu vertretende Änderungen auftreten, die eine nochmalige technische Bearbeitung erfordern, so berechnet der AN diese gesondert. Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung ab Werk auf Gefahr des Käufers. Die Lieferung frei Lieferadresse des Käufers bedeutet Anlieferung ohne Abladung unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die Anfuhrstraße, haftet dieser für dadurch entstandene Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Die Befahrbarkeit orientiert sich an dem vom AN eingesetzten Transportmittel. Im Übrigen ist für die Abladung und die Befahrbarkeit des Weges die Entscheidung des Transporteurs/LKW-Fahrers maßgebend. Der AG hat bei der Auftragserteilung auf eventuelle Schwierigkeiten bei der Anlieferung bzw. der Befahrbarkeit hinzuweisen. Um ein problemloses Abladen der Mauertafeln zu ermöglichen, sind folgende Voraussetzungen zu schaffen:

  • befahrbare Zufahrtswege (mindestens 3,50m breit, keine Steigung über 7%) bis 40-to-Zug/Sattel;
  • sollte eine Verlegung der Fertigteile nur von einem fremden Grundstück aus möglich sein, so haftet der AG dafür, dass die Nutzung des fremden Grundstücks gestattet wird.

Das Abladen erfolgt bauseits. Stellt der AN zum Abladen oder Verlegen ein Hebegerät zur Verfügung, so ist dies gesondert einschl. der An- und Abfahrt zu vergüten. Warte- und Entladezeiten von mehr als 30 Minuten je Palette sind im Preis nicht enthalten und werden zusätzlich berechnet. Die Transportpaletten können 2 Tage kostenfrei an der Baustelle verbleiben, die Verkehrssicherheit obliegt dem AG. Die Montage der Mauertafeln hat entsprechend den Montagerichtlinien zu erfolgen. Insbesondere ist die vorgesehene Montageabstützung sachgemäß anzuordnen. Bei Abweichungen von den Montage- und Konstruktionsplänen ist der AN von jeglicher Gewährleistung entbunden. Geeignete Verlegegeräte müssen bauseits zur Verfügung stehen. Es muss unter anderem darauf geachtet werden, dass die Mauertafeln nicht Belastungen unterworfen werden, für die sie nicht bemessen wurden. Die Vorschriften der Allgemeinen Bauteilzulassungen sind zu beachten. Vereinbarte Fixtermine sind auf Basis von normalen Verkehrsaktivitäten auf unseren Straßen kalkuliert. Bei Entfernungen über 30km beinhaltet der Begriff „Fixtermin“ eine Toleranz von +/- einer Stunde zur genannten Uhrzeit. Bei Anfuhr mehrerer Transportpaletten sind Wartezeiten zwischen den einzelnen Transporten hinzunehmen. Für Verspätungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wie z.B. Betriebsstörungen, Fahrzeugschaden, Straßensperrungen etc. haftet der AN nicht. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer uns gegenüber seine nachstehend genannten Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Wir sind bemüht, vom Käufer gewünschte oder angegebene Lieferfristen einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Lieferüberschreitung ist der AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er dem AN zuvor schriftlich – unter Androhung des Rücktritts – eine Nachfrist von 10 Arbeitstagen gesetzt hat. Bei verspäteter oder unterbliebener Lieferung hat der AG keinen Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, dass dem AN oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Lieferungen oder Leistungen erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung oder Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, ist uns die Lieferung/Restlieferung oder Leistungserbringung nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die Behinderung nicht schriftlich dem AG angezeigt wurde. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort den Warenwert zu berechnen. Der Käufer hat Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, er weist nach, dass deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist. Wir sind zu branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen berechtigt. Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Lieferfristen setzen voraus:

  • die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, es sei denn, die Nichterfüllung oder Lieferverzögerung ist durch uns zu vertreten,
  • die richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Käufer obliegenden Mitwirkungshandlungen, insbesondere die Übermittlung aller für die Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie die Beibringung sämtlicher erforderlicher privat- oder öffentlich-rechtlicher Genehmigungen;
  • die richtige und rechtzeitige Fertigstellung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Vorleistungen anderer Unternehmer sowie die Schaffung der erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen.

Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Ware und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für alle und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Tritt der AG vom Auftrag zurück, so hat der AN Anspruch auf Ersatz, der ihm dadurch entstandenen Kosten. Unbeschadet sonstiger Ansprüche ist als Anteil der technischen Bearbeitung ein Betrag von mindestens 10% der Auftragssumme als pauschalierter Schadensersatz zu entrichten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem AN ausdrücklich vorbehalten. Lager- und Transporthilfen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gilt die Montagerichtlinie des Güteschutz Ziegelmontagebaus e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Bei Abweichungen von deren Vorschriften bzw. den Montageplänen ist eine Gewährleistung jeglicher Art durch den AN ausgeschlossen.

3. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht – bei Lieferungen frei Bestimmungsort – mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. Beauftragt uns der Käufer mit der Beförderung der Ware oder Leistungen, geht die Gefahr mit Abschluss der Beladung auf den Käufer über. Bei Selbstabholung ist der Käufer für eine ordnungsgemäße Sicherung der Ladung verantwortlich.

4. Gewährleistung und Schadensersatzansprüche

Offensichtliche Mängel der gelieferten Waren, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als vereinbarten Ware oder Menge sind sofort bei Lieferung zu rügen; in diesem Fall dürfen beanstandete Teile nur mit unserer Zustimmung eingebaut werden. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als vereinbarten Mauertafel oder Menge sind nach Sichtbarwerden unverzüglich spätestens innerhalb 3 Arbeitstagen zu rügen. Gleiches gilt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auch für Nichtkaufleute. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gelten die Mauertafeln als genehmigt. Ist der Käufer Kaufmann, erfolgt wegen eines Mangels, den wir nach vorstehendem Absatz zu vertreten haben, nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung ordnungsgemäßer Ware gegen Rücknahme der mangelhaften Ware oder Ersatz des Minderwertes. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung stehen dem Käufer lediglich die Minderung des Kaufpreises zu; in jedem Falle ist unsere Haftung jedoch auf 20% der Auftragssumme bei Auftragssummen bis 50.000€, auf 15% der Auftragssumme bei Auftragssummen >50.000€ bis 100.000€ und 10% der Auftragssumme >100.000€ begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Gewährleistungsfrist für unsere Mauertafeln (Verjährungsfrist nach §438 BGB) beträgt ein Jahr seit Ablieferung, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist gilt. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns im Sinne HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Für Farbschwankungen an Bauteilen, Mauertafeln und Maßabweichungen innerhalb der üblichen Fabrikationstoleranzen wird keine Gewähr geleistet. Bei der Beurteilung von Toleranzen werden die jeweiligen DIN-Vorschriften (18201 u. 18202) zugrunde gelegt. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei natürlicher Abnutzung. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung. erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport,- Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Kaufgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden, aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie von Schäden an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

5. Sicherungsrechte

Gelieferte Waren und erbrachte Leistungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Waren und Leistungen weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Waren und Leistungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Waren und Leistungen mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Für den Fall, dass der Käufer unsere Waren und Leistungen zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unseren Produkten hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Produkte mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Waren und Leistungen mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für etwaige Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Produkte oder Leistungen wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der Wert unserer Waren im Sinne dieser Ziffer 5 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesene Kaufpreis zzgl. 20%. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 um 20% übersteigt. Für den Fall, dass es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt, erfordert die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes nicht unsere Rücktrittserklärung; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung ausschließlich Paletten, Transporteinrichtungen, Hölzer und Montagehilfen. Falls die statische Berechnung bei Angebotsabgabe nicht vorlag, können dadurch bedingte Zusatzleistungen entstehen, zu deren Erstattung der AG verpflichtet ist. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Der AN ist auch zum Rücktritt berechtigt, wenn dieser Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des AG hat, dies gilt insbesondere auch, wenn ein Warenkreditversicherer die Geschäftsverbindung aus Gründen, die in der Bonität des AG liegt, ablehnt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des AG ist ausgeschlossen. Wahlweise ist der AN berechtigt, den Produktionsbeginn u. Lieferung von einer Vorauskasse bzw. einer adäquaten Sicherheit (Bankbürgschaft etc.) abhängig zu machen und vereinbarte Bauabschnitte in kleinere Teillieferungen aufzuteilen. Ein vereinbarter Liefertermin gilt erst dann als verbindlich vereinbart, wenn die Bonitätsprüfung positiv abgeschlossen, oder die erforderlichen Sicherheiten zur Verfügung gestellt wurden. Soweit hierdurch Verzögerungen eintreten, gehen diese zu Lasten des AG. Wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf eine Gegenleistung gefährdet wird, z.B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit, und er verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verbundenen Gesellschaften hat. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

7. Technische Beratung

Technische Beratungsleistung ist nicht Gegenstand des Liefervertrages, sie ist nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgt. Sie enthebt den Käufer nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte sowie eigenverantwortlichen Überprüfung unserer Vorschläge. Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältig werden.

8. Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Firmensitz des AN in der Hauptstraße 32, 59399 Olfen. Als ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, gilt Lüdinghausen als vereinbart. Der AN ist jedoch auch berechtigt jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

9. Geltung für Nichtkaufleute

Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen betreffen, gelten diese Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe: Die Anzeigepflicht soweit es sich nicht um offensichtliche Mängel handelt, gilt nicht innerhalb der zuvor gesetzten Fristen. Für versteckte Mängel gelten die Verjährungsfristen gesetzlicher Gewährleistungsansprüche. Ein Nichtkaufmann kann bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen auch Wandlung verlangen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann nur dann verlangt oder der Vertragsrücktritt nur dann erklärt werden, wenn zuvor eine ausdrückliche Androhung unter angemessener Nachfristsetzung von mindestens 14 Tagen erfolgt ist.

ZKB Elementbau GmbH, Olfen, Oktober 2018